Pontinova steht an der Schnittstelle schweizerischer und deutscher Rechtsberatung und bietet umfassende Expertise in der grenzüberschreitenden Beratung. Unsere Stärke liegt darin, dass wir nicht nur einzelne nationale Regelungen isoliert betrachten, sondern die Rahmenbedingungen beider Länder ganzheitlich beraten. Unsere in Deutschland und der Schweiz zugelassenen Rechtsanwälte gewährleisten eine umfassende Beratung und maßgeschneiderte Lösungen für jede individuelle Situation.
Broschüre herunterladenDurch den Zuzug aus Deutschland in die Schweiz kann sich das anwendbare Ehegüterrecht ändern. Nach dem Schweizer Internationalen Privatrecht gilt ohne Vorliegen einer Rechtswahl das Recht des Staates, in dem das Ehepaar seinen gleichzeitigen Wohnsitz hat. Somit unterliegt ein Ehepaar, das in die Schweiz zieht, grundsätzlich dem Schweizer Recht. Zu beachten ist dabei, dass das Ehegüterrecht rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eheschliessung anzuwenden ist, es sei denn, dies wurde durch schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen. Anders ist der Fall, wenn bereits vor Umzug in die Schweiz ein Ehevertrag geschlossen wurde. Ein nach deutschem Recht geschlossener Ehevertrag wird grundsätzlich relativ problemlos in der Schweiz anerkannt. Bei Eheverträgen nach anderem Recht müsste im Einzelnen geprüft werden, ob dieser in der Schweiz anerkannt werden kann. Zur Vermeidung ungewünschter Rechtsfolgen sollte daher bereits vor dem Umzug die eigene Situation geprüft und ggf. angepasst werden.
Rechtslage ohne Ehevertrag
Sollte kein Ehevertrag geschlossen worden sein, so gilt nach Art. 181 Zivilgesetzbuch (ZGB) die Errungenschaftsbeteiligung als gesetzlicher Güterstand rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Eheschliessung. Jeder Ehegatte verfügt über sein (selbstständiges) Eigengut und die (gemeinschaftliche) Errungenschaft. Stirbt ein Ehepartner oder kommt es zur Scheidung, werden diese Vermögenswerte bestimmt und jeder erhält sein Eigengut zurück. Zudem steht jedem Ehepartner die Hälfte der Nettoerrungenschaft des anderen zu, der sog. Vorschlag.
Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung ist mit dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht (§ 1363 BGB) vergleichbar.
Rechtslage mit Ehevertrag
Besteht ein Ehevertrag nach deutschem Recht, kann dieser in der Schweiz anerkannt werden. Da sowohl Deutschland als auch die Schweiz dem Haager Übereinkommen beigetreten sind, ist die Beglaubigung mittels einer Apostille für die Anerkennung ausreichend. Im Ehevertrag können Paare den anzuwendenden Güterstand und das geltende Recht festlegen. Dennoch sollte der Ehevertrag auch auf die Vereinbarkeit mit Schweizer Recht geprüft werden.
Zusätzlich sollten Gesellschaftsverträge, die Klauseln mit Auswirkungen auf das eheliche Güterrecht enthalten, vor dem Zuzug in die Schweiz überprüft werden und ggf. angepasst werden.
Behördliche und gerichtliche Zuständigkeiten
Im Todesfall eines Ehegatten sind die schweizerischen Gerichte und Behörden, die für die erbrechtliche Auseinandersetzung zuständig sind, auch für die güterrechtliche Auseinandersetzung zuständig (Art. 51 Bst. a. IPRG). Dies wird in der ab 01.01.2025 geltenden Fassung selbst dann gelten, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag seinen Nachlass ganz oder teilweise der Zuständigkeit eines ausländischen Heimatstaates unterstellt hat. Es sollte daher geprüft werden, ob solche Regelungen im Einzelfall sinnvoll sind.
Dies ist besonders relevant für Ehen, die nach dem 29. Januar 2019 geschlossen wurden, da die EU-Güterrechtsverordnung (EU-GüVO) spezielle Regelungen vorsieht. Nach Art. 4 EU-GüVO sind die Gerichte, die im Zusammenhang mit der Rechtsnachfolge von Todes wegen eines Ehegatten angerufen werden, auch für Entscheidungen über den ehelichen Güterstand in Verbindung mit dem Nachlass zuständig. Im Übrigen sind grundsätzlich die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, indem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern er sich dort seit mindestens einem Jahr vor Antragstellung aufgehalten hat. Hält sich der Antragsteller in der Schweiz auf, sollte geprüft werden, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten von deutschen Gerichten rechtswirksam getroffen werden kann.
Insgesamt lässt sich daher festhalten, dass mit dem Umzug in die Schweiz alle bestehenden Verträge und Planungsinstrumente überprüft und gegebenenfalls angepasst werden sollten, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden und die gewünschten Rechtsfolgen sicherzustellen. Die anstehenden Änderungen im Schweizer Internationalen Privatrecht (IPR) ab 2025 sollten dabei ebenfalls berücksichtigt werden.