Pontinova verbindet nahtlos schweizerisches und deutsches Rechtsverständnis. Unsere einzigartige Stärke liegt in der ganzheitlichen Betrachtung beider Rechtssysteme, statt sie isoliert zu betrachten. Mit Rechtsanwälten, die sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz zugelassen sind, bieten wir grenzüberschreitende Expertise. Dies ermöglicht uns, für jede individuelle Situation maßgeschneiderte Lösungen zu entwickeln, die alle relevanten rechtlichen Aspekte beider Länder berücksichtigen.
Unser Expertenteam bei Pontinova hat eine detaillierte Broschüre erstellt, der Ihnen bei allen wichtigen Aspekten Ihres Umzugs Orientierung bietet. Eines der zentralen Themen sind die in der Schweiz zu berücksichtigenden Steuern.
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Natürliche Personen sind gem. Art. 3 Abs. 1 DBG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit in der Schweiz steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben.
Definition: Steuerrechtlicher Wohnsitz
Eine Person hat einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz, wenn
• sie sich dort mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, oder
• ihr das Bundesrecht dort einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
Definition: Steuerrechtlicher Aufenthalt
Einen steuerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz hat eine Person, wenn sie in der Schweiz ungeachtet vorübergehender Unterbrechung
• während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt, oder
• während mindestens 90 Tagen verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt.
Verlagert eine Person ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in die Schweiz entsteht dort eine unbeschränkte Steuerpflicht. Die Person wird grundsätzlich so besteuert, wie ein Schweizer. Es besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Erstellung einer Steuerklärung. Hiervon bestehen allerdings zwei Ausnahmen:
- Ausländische natürliche Personen ohne Niederlassungsbewilligung "C" (zu den Aufenthaltserlaubnissen siehe F.), einem Erwerbseinkommen unter CHF 120'000 pro Jahr und ohne nennenswertes sonstiges Einkommen oder Vermögen unterliegen der Quellensteuer.
- Ausländische natürliche Personen, die berechtigt sind und sich für die Pauschalbesteuerung entschieden haben.
Quellensteuer
Für Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz ohne eine Niederlassungsbewilligung «C», einem Erwerbseinkommen unter CHF 120'000 pro Jahr und ohne nennenswertes sonstiges Einkommen oder Vermögen wird eine Besteuerung nach der Quellensteuer vorgenommen. Diese Steuer wird direkt von dem monatlichen Lohn abgezogen. Die individuellen Umstände werden bei der Ermittlung der Steuerlast nicht berücksichtigt. Die Höhe der Steuer variiert von Kanton zu Kanton und bestimmt sich nach der Höhe des Erwerbseinkommen. Es besteht keine Pflicht eine Steuererklärung auszufüllen.
Überschreitet das jährliche Einkommen die Grenze von CHF 120'000 oder verfügt die Person über größeres Vermögen oder sonstiges, nicht der Quellensteuerpflicht unterliegendes Einkommen, ist eine Steuererklärung zu erstellen. Wann von einem größeren Vermögen auszugehen ist, ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich und zum Teil einzelfallbezogen, so beträgt der Grenzwert für ein grösseres Vermögen im Kanton Zürich beispielsweise CHF 80.000, während er im Kanton Bern bei CHF 150.000 liegt.
Pauschalbesteuerung
Einige Kantone der Schweiz kennen die Pauschalbesteuerung als Sonderfall der unbeschränkten Steuerpflicht. Demgegenüber haben die Kantone Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Baselland, Baselstadt und Zürich die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung zwischenzeitlich abgeschafft. Die Pauschalbesteuerung steht vermögenden, ausländischen Privatpersonen zur Verfügung, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, dort aber keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Bei der Pauschalbesteuerung handelt es sich um eine besondere Art der Einkommens- und Vermögensbemessung. Das steuerbare Einkommen und das Vermögen werden nicht vollständig nach den tatsächlichen Verhältnissen berechnet, sondern teilweise fiktiv auf Grundlage der jährlichen Lebenshaltungskosten ermittelt. Bei der Berechnung des Steuerbetrags gelangen dann die ordentlichen Tarife zur Anwendung. Weiterhin sind bestimmte Spezialregelungen wie die Kontrollrechnung und die minimale Bemessungsgrundlage zu beachten.
Im Zusammenhang mit der Pauschalbesteuerung ist besonderes Augenmerk auf die Anwendbarkeit von Doppelbesteuerungsabkommen zu legen. So erkennt zum Beispiel Deutschland bei der Wahl der Pauschalbesteuerung die steuerliche Ansässigkeit in der Schweiz nicht an und erhebt selbst das Recht die deutschen Einkünfte der Person unbeschränkt zu besteuern. Es kann so zu einer doppelten Besteuerung dieses Einkommens kommen. Es sollte dann geprüft werden, ob eine doppelte Steuerlast durch die Wahl der sog. modifizierten Pauschalbesteuerung vermieden werden kann. Bei der modifizierten Pauschalbesteuern wird die steuerpflichtige Person so behandelt, als würde sie für die Einkünfte aus Deutschland in der Schweiz ordentlich besteuert werden. Im Unterschied zur Pauschalbesteuerung werden also sämtliche Einkünfte aus Deutschland in die Kontrollrechnung aufgenommen, sofern diese Einkünfte nach den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz zur Besteuerung zugewiesen werden und die Schweiz die Einkünfte aufgrund innerstaatlichen Steuerrechts auch einer Besteuerung unterwirft.
Bei einem Umzug in die Schweiz sollten die steuerlichen Konsequenzen nach Schweizer Recht bedacht werden. Je nach den Umständen im Einzelfall kann die Wahl einer bestimmten Besteuerungsart angezeigt sein.
Einkommenssteuer
Die Einkommenssteuer in der Schweiz wird auf drei Ebenen erhoben: vom Bund, von den Kantonen und von den Gemeinden. Die Höhe der Steuer variiert sowohl in Abhängigkeit vom Einkommen als auch vom Wohnort. Ggfs. kann dies bei einem Umzug in die Schweiz berücksichtigt werden. Die Steuersätze sind progressiv, sodass die Steuerbelastung mit zunehmendem Einkommen steigt. So haben beispielsweise im Jahr 2024 die Kantone Zug, Schwyz und Appenzell Innerrhoden bei einem steuerbaren Einkommen bis zu CHF 100.000 Steuersätze von unter 15%. Steigt das steuerbare Einkommen auf bis zu CHF 250.000 steigt der Steuersatz in Zug beispielsweise auf 18,6%. Demgegenüber erheben die Kantone Genf, Lausanne, Bern, Neuenburg und Basel-Stadt bei einem steuerbaren Einkommen von bis zu CHF 100.000 einen Steuersatz von über 22%. Steigt das steuerbare Einkommen auf bis zu CHF 250.000 wird in Luzern ein Einkommensteuersatz von 35% erhoben. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass in einzelnen Kantonen auch Vorschriften zur Begrenzung der maximalen Steuerlast existieren.
Vermögenssteuer
Im Gegensatz zu Deutschland wird in der Schweiz eine Vermögenssteuer erhoben. Es gilt dabei das Bruttoprinzip. Zur Ermittlung der Steuerlast sind per Stichtag 31. Dezember des jeweiligen Steuerjahres einerseits sämtliche Vermögenswerte und andererseits sämtliche Verpflichtungen auszuweisen. Dabei ist das weltweite Vermögen beachtlich. Der Steuersatz ist progressiv und variiert zwischen den einzelnen Kantonen und Gemeinden. So beträgt der Vermögenssteuersatz im Steuerjahr 2024 für einen Alleinstehenden und Konfessionslosen bei einem Vermögen von CHF 5 Mio. im Kanton Genf ca. 0,90% und in der Gemeinde Stans in Nidwalden ca. 0,13%.
Kapitalertragsteuer
In der Schweiz müssen private Anleger keine spezifische Kapitalertragsteuer zahlen. Stattdessen werden Kapitalerträge in der Regel als Einkommen besteuert. Privatanleger sind von der Einkommenssteuer auf Kapitalerträge befreit, wenn Wertpapiere mindestens sechs Monate gehalten werden, die Einkünfte aus Kapitalerträgen maximal die Hälfte des eigenen Nettoeinkommens ausmacht und das Handelsvolumen aus Käufen und Verkäufen nicht größer als das Fünffache des eigenen Volumens ist . Zudem dürften Derivate ausschließlich zur eigenen Risikoabsicherung genutzt werden.