Pontinova verbindet nahtlos schweizerisches und deutsches Rechtsverständnis. Unsere einzigartige Stärke liegt in der ganzheitlichen Betrachtung beider Rechtssysteme, statt sie isoliert zu betrachten. Mit Rechtsanwälten, die sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz zugelassen sind, bieten wir grenzüberschreitende Expertise. Dies ermöglicht uns, für jede individuelle Situation maßgeschneiderte Lösungen zu entwickeln, die alle relevanten rechtlichen Aspekte beider Länder berücksichtigen.
Unser Expertenteam bei Pontinova hat eine detaillierte Broschüre erstellt, der Ihnen bei allen wichtigen Aspekten Ihres Umzugs Orientierung bietet. Eines der zentralen Themen ist die zu beachtende Erbschaftssteuer.
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Broschüre herunterladenGrundzüge Erbschaftsteuerrecht Deutschland und Schweiz
In Deutschland unterliegt eine Erbschaft grundsätzlich unbeschränkt der Erbschaftsteuer, wenn entweder der Erblasser oder der Erbe einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Nach deutschem Recht bestehen ggfs. je nach Grad des Verwandtschaftsverhältnisses Freibeträge bei der Erbschaftsteuer.
Auch das Schweizer Recht kennt eine Erbschaftsteuer. Die Regelungen zur Erbschaftsteuer variieren kantonal. Je nach Verwandtschaftsverhältnis kann es sein, dass von der Erhebung einer Erbschaftsteuer abgesehen wird. Zieht ein Unternehmer in die Schweiz und vererbt Vermögen, das in Deutschland belegen ist, oder sind die Erben in Deutschland ansässig, kann es damit grundsätzlich zu einer Doppelbesteuerung in Deutschland und der Schweiz kommen. Um eine solche Situation zu vermeiden, haben Deutschland und die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftsteuern (ErbSt-DBA) geschlossen. Das ErbSt-DBA gilt für Nachlässe von Erblassern, die zum Zeitpunkt ihres Todes in der Schweiz und/oder in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Wichtig ist, dass dieses Doppelbesteuerungsabkommen nur für Erbschaften, nicht aber für Schenkungen unter Lebenden gilt.
Nach den Bestimmungen des ErbSt-DBA steht grundsätzlich dem Vertragsstaat das Recht zur Erhebung von Erbschaftsteuern an, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz hatte. Für Einzelfälle bestehen Sonderregelungen nach dem ErbSt-DBA.
Erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuer
Auch unter dem ErbSt-DBA hat sich Deutschland verschärfte Besteuerungsrechte ausverhandelt. Beispielsweise besteht nach Art. 4 Abs.3 ErbSt-DBA eine erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht nach deutschem Recht, wenn ein Erblasser seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt seines Todes in der Schweiz hat, zu diesem Zeitpunkt aber seit mindestens fünf Jahren über eine ständige Wohnstätte in Deutschland verfügt hat. In diesen Fällen ist gesondert zu prüfen, ob sich eine doppelte Steuerlast ggfs. nach den Bestimmungen des Art. 10 ErbSt-DBA (beispielsweise durch eine Freistellung für unbewegliches Vermögen, sofern der Erblasser Schweizer Staatsangehöriger war oder durch eine Anrechnung der Schweizer Steuer auf die deutsche Steuer) vermeiden lässt.
Deutsche Erbschaftsteuer trotz Wohnsitz in der Schweiz
Zudem gilt nach den Bestimmungen des ErbSt-DBA eine beschränkte Erbschaftsteuerpflicht für bestimmte in Deutschland belegene Vermögenswerte, selbst wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte. Hiervon erfasst sind beispielsweise nach Art. 5 ErbSt-DBA unbewegliches Vermögen oder nach Art. 6 ErbSt-DBA das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte.
Bei einer Nachlassplanung sollten also auch immer die steuerrechtlichen Konsequenzen berücksichtigt werden. Hierbei ist sowohl das deutsche als auch das Schweizer Steuerrecht zu prüfen. Ein besonderes Augenmerk sollte dabei immer auf das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen gelegt werden, das in seinen Einzelheiten sehr komplexe Regelungen enthält.
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